Frohsinn-Chor Augsburg-Lechhausen e.V.
Mitglied im Augsburger  Sängerkreis (ASK)

Vereinssatzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins


Der Verein, der Mitglied des Chorverbandes Bayerisch-Schwaben e. V. im Deutschen Sängerbund ist, führt den Namen Frohsinn-Chor Augsburg-Lechhausen e. V., gegründet 1897.

Er hat seinen Sitz in Augsburg und ist im Vereinsregister eingetragen.


§ 2 Zweck des Vereins


Zweck des Vereins ist die Pflege des Chorgesanges.

Zur Erreichung dieses Zieles hält der Verein regelmäßig Chorproben ab, veranstaltet Konzerte und stellt sich mit seinem Singen in den Dienst der Öffentlichkeit.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, d. h. er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Tätigkeit wird ohne Absicht auf Gewinnerzielung ausschließlich zum Zweck der Bildung und Kunstpflege ausgeübt.

Die Erfüllung des Vereinszweckes geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung.


§ 3 Mitglieder


Der Verein besteht aus singenden und fördernden Mitgliedern sowie Ehrenmitgliedern. Singendes Mitglied kann jede stimmbegabte Person sein. Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die Bestrebungen des Chores unterstützen will, ohne selbst zu singen.

Um die Aufnahme in den Verein ist beim Vorstand schriftlich nachzusuchen.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Die Ernennung von Ehrenmitgliedern obliegt dem Vorstand.


§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft


Die Mitgliedschaft endet:

a) durch freiwilligen Austritt,

b) durch Tod,

c) durch Ausschluss

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand.

Der Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr muss bezahlt werden, desgleichen sind rückständige Beiträge zu begleichen.

Der Tod eines Mitgliedes bewirkt das sofortige Ausscheiden.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröbstens verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des eingeschriebenen Briefes beim Vorstand eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung, die über die Berufung entscheidet, ist innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Berufungsschrift einzuberufen. Macht ein Mitglied von der Berufung keinen Gebrauch, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass eine gerichtliche Anfechtung nicht mehr möglich ist.

 

§ 5 Pflichten der Mitglieder


Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern, die singenden Mitglieder außerdem die Pflicht, regelmäßig an den Chorproben teilzunehmen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich zu entrichten.


§ 6 Verwendung der Finanzmittel


Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 7 Organe des Vereins


Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung,

b) der Vorstand

 

§ 8 Die Mitgliederversammlung


Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe eines Jahres durch den Vorstand einzuberufen, im Übrigen dann, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beantragen.

Eine Mitgliederversammlung ist vierzehn Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder dessen Vertreter geleitet. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Vereins, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und durch den Schriftführer protokolliert. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

a) Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung;

b) Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung des Vorstandes;

c) Wahl des Vorstandes;

d) Wahl von zwei Rechnungsprüfern;

e) Festsetzung des Mitgliederbeitrages;

f)  Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes;

g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;

h) Entscheidung über die Berufung nach § 3 und § 4 der Satzung;

i)  Entgegennahme des musikalischen Berichtes des Chorleiters;

Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese Anträge sind acht Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.


§ 9 Die Vorstandschaft


Die Vorstandschaft besteht aus:

a) dem geschäftsführenden Vorstand

b) dem Chorleiter

c) dem Beirat, bestehend aus Notenwart  3 Beisitzer  


Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:

a) der Vorsitzende

b) der stellvertretende Vorsitzende

c) der Schriftführer

d) der Schatzmeister

Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

Jedes Mitglied ist allein vertretungsberechtigt.

Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der Wahlzeit aus, so übernimmt auf Beschluss des Vorstandes eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes.

Der Vorstand wird auf 3 Jahre gewählt mit Ausnahme des Chorleiters, der durch den Vorstand berufen wird.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich oder mündlich einberufen werden. Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen.


§ 10 Das Geschäftsjahr


Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 11 Auflösung des Vereins


Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Zustimmung von drei Viertelteilen der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, d. h. Förderkreis des Tumorzentrums am Zentralklinikum Augsburg e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


§ 12 Inkrafttreten der Satzung


Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 6. Februar 2006 beschlossen worden und mit dem gleichen Tag in Kraft getreten. Sie löst die bisherige Satzung vom 15. November 2000 ab.

 
 
 
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